5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 3'000 ist angemessen (Art. 7 Ziffer 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem von der Beschwerdeführerin in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: