Unter diesen Umständen erscheint die der Beschwerdeführerin auferlegte Haftungsquote von 30 % nicht als exzessiv. Wie die Kosten bei den definitiven Sanierungskosten zu verteilen sein werden, ist noch offen, auch wenn die jetzige Kostenverteilungsverfügung eine gewisse präjudizielle Wirkung für die zukünftige Kostenaufteilung haben kann (vgl. BGE 139 II 106 E. 5.5.3). Die Beschwerdeführerin wird gut daran tun, ihrer Mitwirkungspflicht dannzumal nachzukommen.