139 II 106 beurteilten Grundstück vergleichbar. Soweit die von der Beschwerdeführerin angeführten Bundesgerichtsentscheide die Sanierung von Deponien betreffen, sind diese vorliegend ebenfalls nur beschränkt aussagekräftig, denn eine Sanierung einer Deponie ist weitaus kostspieliger. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der wirtschaftliche Vorteil, welcher der Beschwerdeführerin durch die Sanierung zuteilwird, auf Kosten der Allgemeinheit erfolgt. Unter diesen Umständen erscheint die der Beschwerdeführerin auferlegte Haftungsquote von 30 % nicht als exzessiv.