potentiellen Sanierungskosten in der Höhe von rund CHF 500'000 (+/- 25 %) sowie von einem Mehrkostenpotential für nicht sanierungsbedürftige Belastungen von ca. CHF 250'000 (+/- 25 %) auszugehen sei. Diese beiden Beträge entsprächen dabei in der Summe dem aktuell bekannten altlasten- und belastungsbedingten Minderwert des Grundstücks Nr. 000 (vgl. act. 8/2). Aus der Belastung oder Sanierung ist jedoch ein erheblicher Vermögensvorteil zugunsten der Beschwerdeführerin zu bejahen; insbesondere liegt ihr Grundstück in der Kernzone und ist damit nicht mit dem vom Bundesgericht im Urteil BGE 139 II 106 beurteilten Grundstück vergleichbar.