Zu berücksichtigen ist, dass die bisher angefallenen Untersuchungskosten bescheiden sind. Zudem erscheinen sie für die Beschwerdeführerin, welche ihrer Mitwirkungspflicht bei der Klärung dieser Frage nicht nachgekommen ist, auch wirtschaftlich zumutbar. Zwar steht eine allfällige Sanierung, welche in der Regel mit hohen Kosten verbunden ist, noch aus. Abklärungen der Beschwerdeführerin bei der G.__ AG, welche die Voruntersuchung vorgenommen hatte, ergaben, dass gemäss Erfahrungen mit vergleichbaren Standorten von © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte