4.3. Zu klären bleibt, ob die Auferlegung eines Kostenanteils von 30 % gerechtfertigt ist. Der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin erwarb das Grundstück im Jahr 1980. Keine Rolle spielt dabei, ob er von der Belastung Kenntnis hatte. Im Jahr 2010 ging das Grundstück infolge Erbteilung auf die Beschwerdeführerin über. Folglich trifft Letztere zwar kein Verursacheranteil als Verhaltensstörerin, denn sie hat die Belastung durch die chemische Reinigung weder selbst herbeigeführt, noch hätte sie sie vermeiden können. Die Beschwerdeführerin ist jedoch als Inhaberin des Grundstücks Zustandsstörerin. Zu berücksichtigen ist, dass die bisher angefallenen Untersuchungskosten bescheiden sind.