602-619 ZGB, Bern 2014, N 15 zu Art. 617 ZGB). Zu berücksichtigten ist dabei, dass das Grundstück bei der Erbteilung bereits im KbS eingetragen war und die Beschwerdeführerin wie dargelegt von einer allfälligen Belastung des Grundstücks Kenntnis hatte. Keine Rolle spielt dagegen, ob der Belastung bei der Erbteilung auch tatsächlich Rechnung getragen wurde. Des Weiteren wird mit der Untersuchung eines im KbS eingetragenen Grundstücks eine gewisse Planungs- und Rechtssicherheit geschaffen. Damit ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin durch die vorgenommene Voruntersuchung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, nicht zu beanstanden.