Gemäss Art. 617 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) sind den Erben Grundstücke zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. Der Verkehrswert ist dabei der Marktwert eines Gegenstandes, mithin derjenige Wert, der bei einer unter normalen Umständen stattfindenden Veräusserung an einen unabhängigen Dritten als Kaufpreis erzielt würde (Wolf/Eggel, in: Hausheer/Walter/Wolf/Eggel, Berner Kommentar – Die Teilung der Erbschaft, Art. 602-619 ZGB, Bern 2014, N 15 zu Art.