sich die amtliche Schätzung hinsichtlich der Belastung eines Grundstücks durch Altlasten als nicht aussagekräftig. Es trifft zwar zu, dass das Grundstück lediglich zum um den latenten Sanierungskostenanteil reduzierten und damit unter dem ansonsten für vergleichbare Grundstücke bezahlten Marktpreis verkauft werden kann. Massgebend ist jedoch – wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat –, dass die Beschwerdeführerin das Grundstück zum um den latenten Sanierungskostenanteil reduzierten Marktpreis übernommen hat oder es ihr zumindest zu diesem Wert an ihren Erbanteil anzurechnen gewesen wäre. Gemäss Art.