Zu klären ist deshalb, ob die Beschwerdeführerin durch die Belastung oder Sanierung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt (hat). Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf den amtlich geschätzten Verkehrswert, der gemäss ihren nicht belegten, aber unbestritten gebliebenen Angaben bei der Schätzung im Jahr 2014 rund CHF 1 Mio. betragen habe. Da seit der Revision des USG im Bereich der Sanierung belasteter Standorte bei der amtlichen Schätzung weder ein Abzug für eine allfällige Sanierung der Altlasten berücksichtigt wird, noch die Sanierungskosten zu ermitteln bzw. abzuschätzen sind (vgl. Gebäudeversicherung des Kantons St. Gallen, Richtlinien und Weisungen 2019 [Version 1.00], Ziff.