einen (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe oder erlangen werde (E. 5.6). 4.2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die allfällige Belastung durch die chemische Reinigung weder selbst herbeigeführt hat noch hätte vermeiden können. Auch haftet sie nicht für den Verursacheranteil ihres Rechtsvorgängers: Dieser erwarb das Grundstück bereits mit der allfälligen Belastung, wobei offenbleiben kann, ob er hiervon Kenntnis hatte. Zu klären ist deshalb, ob die Beschwerdeführerin durch die Belastung oder Sanierung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt (hat).