Schliesslich präzisierte es seine eigene Praxis, wonach 10-30 % der Kosten auf den schuldlosen Zustandsstörer entfallen: Ein derartiger Kostenanteil ergebe sich nicht bereits aus der Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Kostenverteilungsverfügung, sondern erscheine nur dann gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzutreten würden, z.B. wenn die betroffene Person schon im Zeitpunkt der Belastung für den Standort verantwortlich gewesen sei und diese daher hätte verhindern können, wenn sie für den Verursachungsanteil ihres Rechtsvorgängers hafte (kraft Geschäftsübernahme oder als Erbe) oder durch die Belastung oder Sanierung