Das Bundesgericht hielt im zitierten Entscheid weiter fest, würde der Grundeigentümer ausschliesslich als Standortinhaber haften, ohne dass ihn der Verursachungsanteil seiner Rechtsvorgänger zugerechnet werden könnte und ohne durch den Betrieb oder die Sanierung selbst einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt zu haben oder in Zukunft zu erlangen, erschiene eine Kostenbeteiligung von 10 % exzessiv und damit bundesrechtswidrig (E. 5.5.3). Schliesslich präzisierte es seine eigene Praxis, wonach 10-30 % der Kosten auf den schuldlosen Zustandsstörer entfallen: