Namentlich kann berücksichtigt werden, ob der Standortinhaber, der die Belastung kannte oder kennen musste, einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Belastung gezogen hat und ob ihm aus der Sanierung ein Vorteil erwächst (BGE 139 II 106 E. 5.5). Das Bundesgericht hielt im zitierten Entscheid weiter fest, würde der Grundeigentümer ausschliesslich als Standortinhaber haften, ohne dass ihn der Verursachungsanteil seiner Rechtsvorgänger zugerechnet werden könnte und ohne durch den Betrieb oder die Sanierung selbst einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt zu haben oder in Zukunft zu erlangen, erschiene eine Kostenbeteiligung von 10 % exzessiv und damit bundesrechtswidrig (E. 5.5.3).