Die Beschwerdeführerin hatte daher Kenntnis von einer allfälligen Belastung, weshalb eine Kostenbefreiung nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG nicht in Betracht kommt (vgl. BGer 1C_18/2016 vom 6. Juni 2016 E. 7.3). 4. Die Beschwerdeführerin wendet sich in der Hauptsache gegen die verfügte Aufteilung der Kosten und verlangt eine Herabsetzung ihres Anteils auf 0 %. Im Eventualfall beantragt sie eine Reduktion nach pflichtgemässem Ermessen auf einen Anteil von erheblich unter 10 %. 4.1. Der Gegenstand der Kostenverteilungsverfügung nach Art. 32d Abs. 4 USG ergibt sich aus Abs. 1 der nämlichen Bestimmung. Demnach sind neben den Sanierungskosten