Folglich war das Grundstück im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Beschwerdeführerin bereits im KbS eingetragen. Dieser Umstand war ihr auch bekannt, wie aus ihrer Stellungnahme betreffend Kostenverteilung vom 30. Januar 2018 hervorgeht: Demnach haben sie – das heisst ihr Ehemann und sie selbst – von der chemischen Reinigung auf dem Grundstück im Jahr 2008 erfahren, als es um die Aufnahme des Grundstücks in den Altlastenkataster gegangen sei (act. 11/6/9). Telefonate zwischen der Beschwerdeführerin und dem AFU im Jahr 2008 bestätigen diese Sichtweise (vgl. act. 11/6/40, 51). Die Beschwerdeführerin hatte daher Kenntnis von einer allfälligen Belastung, weshalb eine Kostenbefreiung nach Art.