Der ausgefüllte Fragebogen ging am 9. Januar 2008 beim AFU ein (act. 11/6/53). In der Folge fand ein reger Informationsaustausch zwischen dem Ehemann und dem AFU statt. Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 teilte das AFU dem Ehemann schliesslich mit, dass die Parzelle Nr. 000 mit der Massnahmenklasse B (weitere Massnahmen erforderlich, Untersuchungsbedarf 2. Priorität) eingetragen werde (act. 11/6/42). Per 30. September 2010 erwarb die Beschwerdeführerin das Grundstück infolge Erbteilung (act. 11/6/38). Folglich war das Grundstück im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Beschwerdeführerin bereits im KbS eingetragen.