3.2. Massgebend ist aufgrund der oben dargelegten Grundsätze, ob die Beschwerdeführerin, als sie das Grundstück am 30. September 2010 infolge Erbgang erworben hatte, bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von einer allfälligen Belastung keine Kenntnis haben konnte. Dagegen kommt es nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Erblassers an, weshalb offenbleiben kann, ob beim Grundstückerwerb durch den Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 1980 schon Anhaltspunkte für eine Belastung vorlagen. Ende 2007 wurde der (mittlerweile verstorbene) Ehemann als Grundeigentümer aufgefordert, den KbS-Fragebogen auszufüllen. Der ausgefüllte Fragebogen ging am 9. Januar 2008 beim AFU ein (act.