3.1. Da bei der Kostenverteilung nach Art. 32d USG die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Belastung durch den Gesetzgeber vermutet wird, hat der Inhaber durch einen Sorgfaltsnachweis darzulegen, dass er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt keine Kenntnis von der Belastung haben konnte (P. Reetz, Erwerb belasteter Standorte: Risiken richtig regeln, in: H. Stöckli [Hrsg.], Schweizerische Baurechtstagung 2019, S. 241). Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre geht die latente Kostenpflicht des Standortinhabers als Zustandsverursacher bei einer Handänderung ohne weiteres auf den Erwerber über.