3. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Reduktion ihres Kostenanteils auf 0 %. Damit geht sie grundsätzlich davon aus, dass kein Befreiungsgrund nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG vorliegt. In der Beschwerdebegründung macht sie jedoch geltend, sie habe von der Belastung gar nichts gewusst, weshalb der Vollständigkeit halber zunächst zu klären ist, ob sie sich nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG befreien kann.