Beschwerdeführerin für die Massnahmen zur Untersuchung und Sanierung von Grundstück Nr. 000 (KbS-Nr. xyz), P.__, sei auf 0 % zu reduzieren; allenfalls sei der Kostenanteil zulasten der Beschwerdeführerin nach pflichtgemässem Ermessen auf einen Anteil von erheblich unter 10 % zu reduzieren. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2019 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 10). Die Politische Gemeinde P.__ (Beschwerdegegnerin) verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme.