c. Die Politische Gemeinde P.__ hat dem AFU CHF 6'692.75 (30 % der Ausfallkosten) zu überweisen. Der Betrag wird 30 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung zur Zahlung fällig. d. Das AFU entschädigt X.__ mit CHF 22'309.20. 5. Es werden keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen. Das Baudepartement des Kantons St. Gallen wies den gegen die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5 dieser Verfügung erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 3. Juni 2019 ab (act. 2/1).