sachlichen Zuständigkeit geeinigt hatten, erliess das AFU nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 25. April 2018 folgende Verfügung (act. 2/1): 1. Auf das Gesuch um Kostenverteilung wird eingetreten. 2. Anrechenbar sind bisher Kosten von CHF 31'870.30 (100 %). 3. Die anrechenbaren Kosten werden wie folgt verteilt: a. X.__ trägt CHF 9'561.10 (30 %). b. Die Ausfallkosten betragen CHF 22'309.20 (70 %). 4.a. Das BAFU trägt 40 % der Ausfallkosten, d.h. CHF 8'923.70. b. Der Kanton St. Gallen und die Gemeinde P.__ tragen zusammen CHF 13'385.50 (60 % der Ausfallkosten).