Am 19. Januar 2011 liess X.__, welche das Grundstück infolge Erbgang am 30. September 2010 übernommen hatte, auf dem Grundstück Nr. 000 Porenluftmessungen durchführen, welche einen klaren Nachweis für CKW im Untergrund ergaben (vgl. act. 11/6/27). In Unkenntnis des Berichts zur Porenluft- Untersuchung informierte das AFU X.__ mit Schreiben vom 25. Januar 2011, dass das vom Grundstück Nr. 000 für die Gewässer ausgehende Gefährdungspotenzial als niedrig eingestuft und der Standort entsprechend in die Massnahmeklasse C zurückgestuft worden sei (act. 11/6/35).