Im vorliegenden Fall erscheint die der Beschwerdeführerin auferlegte Haftungsquote von 30 % nicht als exzessiv (Verwaltungsgericht, B 2019/129). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 7. Dezember 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_117/2020). Entscheid vom 23. Januar 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Bettina Deillon, relevanz.legal, Teufener Strasse 11, Postfach 1733, 9001 St. Gallen, gegen