{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-129_2020-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6298&type=1563347022&cHash=ace7b7a48d8700cb8204d771d572e4d2", "Checksum": "7c68ff1fe09e22ddf6740dd3e19869f0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:23:35", "Checksum": "fac0348205b252a06bbad0cd53b56df2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/129\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\npotentiellen Sanierungskosten in der Höhe von rund CHF 500'000 (+/- 25 %) sowie von\neinem Mehrkostenpotential für nicht sanierungsbedürftige Belastungen von ca.\nCHF 250'000 (+/- 25 %) auszugehen sei. Diese beiden Beträge entsprächen dabei in\nder Summe dem aktuell bekannten altlasten- und belastungsbedingten Minderwert des\nGrundstücks Nr. 000 (vgl. act. 8/2). Aus der Belastung oder Sanierung ist jedoch ein\nerheblicher Vermögensvorteil zugunsten der Beschwerdeführerin zu bejahen;\ninsbesondere liegt ihr Grundstück in der Kernzone und ist damit nicht mit dem vom\nBundesgericht im Urteil BGE 139 II 106 beurteilten Grundstück vergleichbar. Soweit die\nvon der Beschwerdeführerin angeführten Bundesgerichtsentscheide die Sanierung von\nDeponien betreffen, sind diese vorliegend ebenfalls nur beschränkt aussagekräftig,\ndenn eine Sanierung einer Deponie ist weitaus kostspieliger. Schliesslich ist zu\nberücksichtigen, dass der wirtschaftliche Vorteil, welcher der Beschwerdeführerin\ndurch die Sanierung zuteilwird, auf Kosten der Allgemeinheit erfolgt. Unter diesen\nUmständen erscheint die der Beschwerdeführerin auferlegte Haftungsquote von 30 %\nnicht als exzessiv. Wie die Kosten bei den definitiven Sanierungskosten zu verteilen\nsein werden, ist noch offen, auch wenn die jetzige Kostenverteilungsverfügung eine\ngewisse präjudizielle Wirkung für die zukünftige Kostenaufteilung haben kann (vgl. BGE\n139 II 106 E. 5.5.3). Die Beschwerdeführerin wird gut daran tun, ihrer Mitwirkungspflicht\ndannzumal nachzukommen.\n\n5.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.\nDem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von CHF 3'000 ist angemessen (Art. 7 Ziffer 222 der\nGerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem von der Beschwerdeführerin\nin der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Bei diesem Ausgang\ndes Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Entschädigung\nausseramtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP).\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nDie Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nCHF 3'000 unter Verrechnung mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten\nKostenvorschuss.\n\n3.\nAusseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11\n"}