{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-129_2020-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6298&type=1563347022&cHash=ace7b7a48d8700cb8204d771d572e4d2", "Checksum": "7c68ff1fe09e22ddf6740dd3e19869f0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:23:35", "Checksum": "fac0348205b252a06bbad0cd53b56df2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/129\n\nauch die Untersuchungs- und Überwachungskosten anrechenbar (vgl. Griffel/Rausch,\nKommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf\n2011, N 3 zu Art. 32d USG). Bei der Bemessung des Kostenanteils können neben dem\nMass der Verantwortung auch Billigkeitsgesichtspunkte, wie die wirtschaftliche\nInteressenlage und die wirtschaftliche Zumutbarkeit, berücksichtigt werden.\nNamentlich kann berücksichtigt werden, ob der Standortinhaber, der die Belastung\nkannte oder kennen musste, einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Belastung gezogen\nhat und ob ihm aus der Sanierung ein Vorteil erwächst (BGE 139 II 106 E. 5.5). Das\nBundesgericht hielt im zitierten Entscheid weiter fest, würde der Grundeigentümer\nausschliesslich als Standortinhaber haften, ohne dass ihn der Verursachungsanteil\nseiner Rechtsvorgänger zugerechnet werden könnte und ohne durch den Betrieb oder\ndie Sanierung selbst einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt zu haben oder in Zukunft zu\nerlangen, erschiene eine Kostenbeteiligung von 10 % exzessiv und damit\nbundesrechtswidrig (E. 5.5.3). Schliesslich präzisierte es seine eigene Praxis, wonach\n10-30 % der Kosten auf den schuldlosen Zustandsstörer entfallen: Ein derartiger\nKostenanteil ergebe sich nicht bereits aus der Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der\nKostenverteilungsverfügung, sondern erscheine nur dann gerechtfertigt, wenn weitere\nUmstände hinzutreten würden, z.B. wenn die betroffene Person schon im Zeitpunkt der\nBelastung für den Standort verantwortlich gewesen sei und diese daher hätte\nverhindern können, wenn sie für den Verursachungsanteil ihres Rechtsvorgängers hafte\n(kraft Geschäftsübernahme oder als Erbe) oder durch die Belastung oder Sanierung\neinen (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe oder erlangen werde\n(E. 5.6).\n\n4.2.\nUnbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die allfällige Belastung durch die\nchemische Reinigung weder selbst herbeigeführt hat noch hätte vermeiden können.\nAuch haftet sie nicht für den Verursacheranteil ihres Rechtsvorgängers: Dieser erwarb\ndas Grundstück bereits mit der allfälligen Belastung, wobei offenbleiben kann, ob er\nhiervon Kenntnis hatte. Zu klären ist deshalb, ob die Beschwerdeführerin durch die\nBelastung oder Sanierung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt (hat). Die\nBeschwerdeführerin stützt sich dabei auf den amtlich geschätzten Verkehrswert, der\ngemäss ihren nicht belegten, aber unbestritten gebliebenen Angaben bei der\nSchätzung im Jahr 2014 rund CHF 1 Mio. betragen habe. Da seit der Revision des USG\nim Bereich der Sanierung belasteter Standorte bei der amtlichen Schätzung weder ein\nAbzug für eine allfällige Sanierung der Altlasten berücksichtigt wird, noch die\nSanierungskosten zu ermitteln bzw. abzuschätzen sind (vgl. Gebäudeversicherung des\nKantons St. Gallen, Richtlinien und Weisungen 2019 [Version 1.00], Ziff. 4.4.7), erweist\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsich die amtliche Schätzung hinsichtlich der Belastung eines Grundstücks durch\nAltlasten als nicht aussagekräftig. Es trifft zwar zu, dass das Grundstück lediglich zum\num den latenten Sanierungskostenanteil reduzierten und damit unter dem ansonsten\nfür vergleichbare Grundstücke bezahlten Marktpreis verkauft werden kann.\nMassgebend ist jedoch – wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat –, dass die\nBeschwerdeführerin das Grundstück zum um den latenten Sanierungskostenanteil\nreduzierten Marktpreis übernommen hat oder es ihr zumindest zu diesem Wert an ihren\nErbanteil anzurechnen gewesen wäre. Gemäss Art. 617 des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) sind den Erben Grundstücke zum Verkehrswert\nanzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. Der Verkehrswert ist dabei\nder Marktwert eines Gegenstandes, mithin derjenige Wert, der bei einer unter normalen\nUmständen stattfindenden Veräusserung an einen unabhängigen Dritten als Kaufpreis\nerzielt würde (Wolf/Eggel, in: Hausheer/Walter/Wolf/Eggel, Berner Kommentar – Die\nTeilung der Erbschaft, Art. 602-619 ZGB, Bern 2014, N 15 zu Art. 617 ZGB). Zu\nberücksichtigten ist dabei, dass das Grundstück bei der Erbteilung bereits im KbS\neingetragen war und die Beschwerdeführerin wie dargelegt von einer allfälligen\nBelastung des Grundstücks Kenntnis hatte. Keine Rolle spielt dagegen, ob der\nBelastung bei der Erbteilung auch tatsächlich Rechnung getragen wurde. Des Weiteren\nwird mit der Untersuchung eines im KbS eingetragenen Grundstücks eine gewisse\nPlanungs- und Rechtssicherheit geschaffen. Damit ist die Schlussfolgerung der\nVorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin durch die vorgenommene\nVoruntersuchung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, nicht zu beanstanden.\n\n4.3.\nZu klären bleibt, ob die Auferlegung eines Kostenanteils von 30 % gerechtfertigt ist.\nDer verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin erwarb das Grundstück im Jahr\n1980. Keine Rolle spielt dabei, ob er von der Belastung Kenntnis hatte. Im Jahr 2010\nging das Grundstück infolge Erbteilung auf die Beschwerdeführerin über. Folglich trifft\nLetztere zwar kein Verursacheranteil als Verhaltensstörerin, denn sie hat die Belastung\ndurch die chemische Reinigung weder selbst herbeigeführt, noch hätte sie sie\nvermeiden können. Die Beschwerdeführerin ist jedoch als Inhaberin des Grundstücks\nZustandsstörerin. Zu berücksichtigen ist, dass die bisher angefallenen\nUntersuchungskosten bescheiden sind. Zudem erscheinen sie für die\nBeschwerdeführerin, welche ihrer Mitwirkungspflicht bei der Klärung dieser Frage nicht\nnachgekommen ist, auch wirtschaftlich zumutbar. Zwar steht eine allfällige Sanierung,\nwelche in der Regel mit hohen Kosten verbunden ist, noch aus. Abklärungen der\nBeschwerdeführerin bei der G.__ AG, welche die Voruntersuchung vorgenommen\nhatte, ergaben, dass gemäss Erfahrungen mit vergleichbaren Standorten von\n\n"}