{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-129_2020-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6298&type=1563347022&cHash=ace7b7a48d8700cb8204d771d572e4d2", "Checksum": "7c68ff1fe09e22ddf6740dd3e19869f0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:23:35", "Checksum": "fac0348205b252a06bbad0cd53b56df2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/129\n\ndies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt (Abs. 4). Ergibt die\nUntersuchung eines im Kataster eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen\nStandortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die\nKosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen (Abs. 5).\n\n2.2.\nDie Rechtsprechung stellt für die Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den\npolizeirechtlichen Störerbegriff ab. Der Begriff des in die Kostenverteilung\neinzubeziehenden Verursachers nach Art. 32d USG erfasst in Anlehnung an den\npolizeirechtlichen Störerbegriff sowohl den Verhaltensstörer, der den Schaden oder die\nGefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter\nunmittelbar verursacht hat, als auch den Zustandsstörer, der über die Sache, die den\nordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (vgl. BGE\n144 II 332 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 139 II 106 E. 3.1; BGer 1C_515/2015 vom 2. Juni\n2016 E. 2.2 mit Hinweisen).\n\n3.\nDie Beschwerdeführerin beantragt eine Reduktion ihres Kostenanteils auf 0 %. Damit\ngeht sie grundsätzlich davon aus, dass kein Befreiungsgrund nach Art. 32d Abs. 2\nSatz 3 USG vorliegt. In der Beschwerdebegründung macht sie jedoch geltend, sie habe\nvon der Belastung gar nichts gewusst, weshalb der Vollständigkeit halber zunächst zu\nklären ist, ob sie sich nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG befreien kann.\n\n3.1.\nDa bei der Kostenverteilung nach Art. 32d USG die Kenntnis oder das Kennenmüssen\nder Belastung durch den Gesetzgeber vermutet wird, hat der Inhaber durch einen\nSorgfaltsnachweis darzulegen, dass er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt keine\nKenntnis von der Belastung haben konnte (P. Reetz, Erwerb belasteter Standorte:\nRisiken richtig regeln, in: H. Stöckli [Hrsg.], Schweizerische Baurechtstagung 2019,\nS. 241). Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre geht die latente\nKostenpflicht des Standortinhabers als Zustandsverursacher bei einer Handänderung\nohne weiteres auf den Erwerber über. Dabei handelt es sich nicht um einen Fall der\nRechtsnachfolge, sondern die Zustandsverantwortlichkeit entsteht originär beim neuen\nEigentümer oder Inhaber. Der Erwerbsgrund – Universalsukzession (insb. Erbschaft)\noder Singularsukzession (insb. Kauf) – spielt dabei keine Rolle, da die neuen\nEigentümer nicht als Rechtsnachfolger haften, sondern selbst Zustandsstörer werden.\nDas Bundesgericht bejaht dementsprechend die Kostenpflicht der Eigentümer, die das\nGrundstück in Kenntnis der Belastung geerbt hatten, obwohl der Erblasser nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngehaftet hätte, weil zum Zeitpunkt seines Erwerbs noch keine Anhaltspunkte für eine\nBelastung vorlagen (BGE 144 II 332 E. 6.2).\n\n3.2.\nMassgebend ist aufgrund der oben dargelegten Grundsätze, ob die\nBeschwerdeführerin, als sie das Grundstück am 30. September 2010 infolge Erbgang\nerworben hatte, bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von einer allfälligen Belastung\nkeine Kenntnis haben konnte. Dagegen kommt es nicht auf die Kenntnis oder das\nKennenmüssen des Erblassers an, weshalb offenbleiben kann, ob beim\nGrundstückerwerb durch den Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 1980 schon\nAnhaltspunkte für eine Belastung vorlagen. Ende 2007 wurde der (mittlerweile\nverstorbene) Ehemann als Grundeigentümer aufgefordert, den KbS-Fragebogen\nauszufüllen. Der ausgefüllte Fragebogen ging am 9. Januar 2008 beim AFU ein\n(act. 11/6/53). In der Folge fand ein reger Informationsaustausch zwischen dem\nEhemann und dem AFU statt. Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 teilte das AFU dem\nEhemann schliesslich mit, dass die Parzelle Nr. 000 mit der Massnahmenklasse B\n(weitere Massnahmen erforderlich, Untersuchungsbedarf 2. Priorität) eingetragen\nwerde (act. 11/6/42). Per 30. September 2010 erwarb die Beschwerdeführerin das\nGrundstück infolge Erbteilung (act. 11/6/38). Folglich war das Grundstück im Zeitpunkt\ndes Erwerbs durch die Beschwerdeführerin bereits im KbS eingetragen. Dieser\nUmstand war ihr auch bekannt, wie aus ihrer Stellungnahme betreffend\nKostenverteilung vom 30. Januar 2018 hervorgeht: Demnach haben sie – das heisst ihr\nEhemann und sie selbst – von der chemischen Reinigung auf dem Grundstück im Jahr\n2008 erfahren, als es um die Aufnahme des Grundstücks in den Altlastenkataster\ngegangen sei (act. 11/6/9). Telefonate zwischen der Beschwerdeführerin und dem AFU\nim Jahr 2008 bestätigen diese Sichtweise (vgl. act. 11/6/40, 51). Die\nBeschwerdeführerin hatte daher Kenntnis von einer allfälligen Belastung, weshalb eine\nKostenbefreiung nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG nicht in Betracht kommt (vgl. BGer\n1C_18/2016 vom 6. Juni 2016 E. 7.3).\n\n4.\nDie Beschwerdeführerin wendet sich in der Hauptsache gegen die verfügte Aufteilung\nder Kosten und verlangt eine Herabsetzung ihres Anteils auf 0 %. Im Eventualfall\nbeantragt sie eine Reduktion nach pflichtgemässem Ermessen auf einen Anteil von\nerheblich unter 10 %.\n\n4.1.\nDer Gegenstand der Kostenverteilungsverfügung nach Art. 32d Abs. 4 USG ergibt sich\naus Abs. 1 der nämlichen Bestimmung. Demnach sind neben den Sanierungskosten\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}