{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-129_2020-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6298&type=1563347022&cHash=ace7b7a48d8700cb8204d771d572e4d2", "Checksum": "7c68ff1fe09e22ddf6740dd3e19869f0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:23:35", "Checksum": "fac0348205b252a06bbad0cd53b56df2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/129\n\nC.\nMit Schreiben vom 8. Mai 2015 teilte das AFU X.__ mit, der Standort werde aufgrund\ngeänderter Richtlinien im KbS neu der Massnahmeklasse B (untersuchungsbedürftig)\nzugeteilt. Die notwendige Voruntersuchung habe bis Ende Mai 2020 zu erfolgen\n(act. 11/6/28). X.__ beauftragte in der Folge die G.__ AG mit der Durchführung einer\nAltlasten-Voruntersuchung. Im Bericht zur historisch-technischen Untersuchung vom\n15. Dezember 2016 wird zusammenfassend ausgeführt, auf dem Grundstück Nr. 000\nliege im Bereich der zwischen 1963 und 1978 dort tätigen chemischen Reinigung eine\nmutmasslich kleine CKW-Belastung vor; eine genaue Abgrenzung sei auf der Basis der\nvorliegenden Daten nicht möglich. Der Standort müsse aufgrund der derzeit gültigen,\nstrengen Vorgaben für den Gewässerschutzbereich Au als belasteter Standort mit\nSanierungsbedarf eingestuft werden. Es bestehe jedoch keine grosse Dringlichkeit für\neine Standortsanierung und keine Notwendigkeit für unmittelbare Massnahmen zur\nAbwehr von konkreten Gefahren (act. 11/6/25 Ziff. 5). Gestützt auf die Empfehlungen\nim Bericht (vgl. act. 11/6/25 Ziff. 6) verlangte das AFU mit Schreiben vom 17. Januar\n2017, dass nach Vorliegen einer rechtskräftigen Kostenverteilungsverfügung eine\nDetailuntersuchung durchgeführt und bis zum Abschluss derselben der Standort\nüberwacht werde (act. 11/6/21). Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 stellte X.__ bei der\npolitischen Gemeinde P.__ einen Antrag auf Erlass einer Kostenverteilungsverfügung\n(act. 11/6/19). Nachdem sich die politische Gemeinde und das AFU bezüglich der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsachlichen Zuständigkeit geeinigt hatten, erliess das AFU nach Gewährung des\nrechtlichen Gehörs am 25. April 2018 folgende Verfügung (act. 2/1):\n\n1. Auf das Gesuch um Kostenverteilung wird eingetreten.\n\n2. Anrechenbar sind bisher Kosten von CHF 31'870.30 (100 %).\n\n3. Die anrechenbaren Kosten werden wie folgt verteilt:\n\na. X.__ trägt CHF 9'561.10 (30 %).\n\nb. Die Ausfallkosten betragen CHF 22'309.20 (70 %).\n\n4.a. Das BAFU trägt 40 % der Ausfallkosten, d.h. CHF 8'923.70.\n\nb. Der Kanton St. Gallen und die Gemeinde P.__ tragen zusammen CHF 13'385.50\n(60 % der Ausfallkosten).\n\nc. Die Politische Gemeinde P.__ hat dem AFU CHF 6'692.75 (30 % der Ausfallkosten)\nzu überweisen. Der Betrag wird 30 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung zur\nZahlung fällig.\n\nd. Das AFU entschädigt X.__ mit CHF 22'309.20.\n\n5. Es werden keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen.\n\nDas Baudepartement des Kantons St. Gallen wies den gegen die Dispositiv-Ziffern 3, 4\nund 5 dieser Verfügung erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 3. Juni 2019 ab\n(act. 2/1).\n\nD.\nX.__ (Beschwerdeführerin) erhob gegen den am 4. Juni 2019 zugestellten (vgl. act. 2/3)\nRekursentscheid des Baudepartements (Vorinstanz) mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin\nvom 17. Juni 2019 (act. 1) und Ergänzung vom 16. August 2019 (act. 7) Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl.\nMwSt.) sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und der Kostenanteil zulasten der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführerin für die Massnahmen zur Untersuchung und Sanierung von\nGrundstück Nr. 000 (KbS-Nr. xyz), P.__, sei auf 0 % zu reduzieren; allenfalls sei der\nKostenanteil zulasten der Beschwerdeführerin nach pflichtgemässem Ermessen auf\neinen Anteil von erheblich unter 10 % zu reduzieren.\n\nMit Vernehmlassung vom 9. September 2019 verwies die Vorinstanz auf die\nErwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der\nBeschwerde (act. 10). Die Politische Gemeinde P.__ (Beschwerdegegnerin) verzichtete\nstillschweigend auf eine Stellungnahme.\n\nAuf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird, soweit für den\nEntscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1.\nDie sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin\nist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1\nVRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 17. Juni 2019 rechtzeitig erhoben und\nerfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 16. August 2019 in formeller und inhaltlicher\nHinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und\nArt. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n2.\n\n2.1.\nGemäss Art. 32d des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz,\nSR 814.01, USG) trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur\nUntersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind\nmehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an\nder Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein\nVerhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt\nkeine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine\nKenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil\nder Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Abs. 3).\nDie Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}