{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-129_2020-01-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6298&type=1563347022&cHash=ace7b7a48d8700cb8204d771d572e4d2", "Checksum": "7c68ff1fe09e22ddf6740dd3e19869f0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:23:35", "Checksum": "fac0348205b252a06bbad0cd53b56df2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/129\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/129\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 03.03.2020\nEntscheiddatum: 23.01.2020\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 23.01.2020\nKostenverteilung Altlasten-Voruntersuchung; Art. 32d USG. Die\nBeschwerdeführerin hatte Kenntnis von einer allfälligen Belastung, weshalb\neine Kostenbefreiung nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG nicht in Betracht\nkommt. Sie trifft zwar kein Verursacheranteil als Verhaltensstörerin, denn sie\nhat die Belastung durch die chemische Reinigung weder selbst\nherbeigeführt, noch hätte sie sie vermeiden können. Die Beschwerdeführerin\nist jedoch als Inhaberin des Grundstücks Zustandsstörerin. Im vorliegenden\nFall erscheint die der Beschwerdeführerin auferlegte Haftungsquote von 30\n% nicht als exzessiv (Verwaltungsgericht, B 2019/129). Die gegen dieses\nUrteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 7.\nDezember 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_117/2020).\n\nEntscheid vom 23. Januar 2020\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner;\nGerichtsschreiberin Blanc Gähwiler\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nX.__,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Bettina Deillon, relevanz.legal,\nTeufener Strasse 11, Postfach 1733, 9001 St. Gallen,\n\ngegen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBaudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nPolitische Gemeinde P.__,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nGegenstand\n\nKostenverteilung Altlasten-Voruntersuchung\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\nDas Grundstück Nr. 000 (Grundbuch P.__) an der N.__-Strasse in O.__ ist mit einem\nWohn- und Geschäftshaus (Vers.-Nr. 001) überbaut; es liegt in der Kernzone und im\nGewässerschutzbereich Au (vgl. www.geoportal.ch). A.__ (verstorben 1983) betrieb auf\ndem Grundstück ab 1963 eine chemische Kleiderreinigung; infolge Konkurs wurde die\nGeschäftstätigkeit im Jahr 1978 eingestellt. In der Folge kaufte B.__ das Grundstück\nzum Kaufpreis von CHF 246'600 aus der Konkursmasse heraus und veräusserte es\n1980 an Y.__ zum Preis von CHF 270'000. Im Januar 2010 verstarb Y.__, worauf das\nGrundstück Nr. 000 infolge Erbteilung per 30. September 2010 auf seine Ehefrau X.__\nüberging (vgl. act. 11/6/29, 33). Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt gemäss der\n(nicht bei den Akten liegenden) Schätzung 2014 rund CHF 1 Mio. (vgl. act. 7 Rz. 32;\nact. 11/7 Rz. 34).\n\nB.\nVor dem Hintergrund, dass auf dem Grundstück Nr. 000 eine chemische Reinigung\nbetrieben worden war, nahm das Amt für Umwelt und Energie (AFU) im Jahr 2008\ndiverse Abklärungen vor. Es kam aufgrund des Alters der chemischen Reinigung zum\nSchluss, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit Belastungen des Untergrunds oder des\nGrundwassers mit umweltgefährdenden chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW)\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbestehen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 teilte das AFU Y.__ entsprechend mit, der\nStandort werde mit der Massnahmenklasse B (weitere Massnahmen erforderlich,\nUntersuchungsbedarf in 2. Priorität) in den Kataster der belasteten Standorte (KbS)\neingetragen (act. 11/6/42). Am 19. Januar 2011 liess X.__, welche das Grundstück\ninfolge Erbgang am 30. September 2010 übernommen hatte, auf dem Grundstück\nNr. 000 Porenluftmessungen durchführen, welche einen klaren Nachweis für CKW im\nUntergrund ergaben (vgl. act. 11/6/27). In Unkenntnis des Berichts zur Porenluft-\nUntersuchung informierte das AFU X.__ mit Schreiben vom 25. Januar 2011, dass das\nvom Grundstück Nr. 000 für die Gewässer ausgehende Gefährdungspotenzial als\nniedrig eingestuft und der Standort entsprechend in die Massnahmeklasse C\nzurückgestuft worden sei (act. 11/6/35). Am 13. Juli 2011 teilte das AFU der politische\nGemeinde P.__ mit, aufgrund der festgestellten CKW-Werte bestehe weiterer\nUntersuchungsbedarf (act. 11/6/31), worauf die hierfür bis Ende 2011 zuständige\nGemeinde X.__ zu einer Besprechung auf den 16. September 2011 einlud\n(act. 11/6/29). Da weder von der politischen Gemeinde noch vom AFU die unmittelbare\nFortsetzung der Untersuchung gefordert wurde – den Akten ist jedenfalls hierzu nichts\nzu entnehmen – erfolgten zunächst keine weiteren Abklärungen.\n\n"}