5.2. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz 829). Aufgrund der Gehörsverletzungen hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine (gekürzte) ausseramtliche Entschädigung zulasten der Vorinstanz (Staat). Es rechtfertigt sich, diese auf CHF 2'000, zuzüglich 4% Barauslagen von CHF 80 und Mehrwertsteuer von 7.7% festzulegen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.