O., E. 5.2). Dieser Umstand, der das vorliegende Wiederaufnahmeverfahren im Wesentlichen auslöste, rechtfertigt es, der Vorinstanz die amtlichen Kosten dieses Verfahrens nach dem Verursacherprinzip zu auferlegen. Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 3'000 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12); auf die Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'500 wird ihm zurückerstattet.