Kosten, die ein Beteiligter, sein Rechtsbeistand oder sein Vertreter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten (Art. 95 Abs. 2 Satz 1 VRP). Der Umstand, dass lange nach Erlass der Verfügung vom 10. November 2015 weitere zum Disziplinarverfahren gehörende Akten bekannt bzw. von der Vorinstanz zugänglich gemacht wurden, belegt eine Missachtung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der Aktenführungspflicht, ohne dass diese Gegebenheiten am materiellen Ausgang dieses Verfahrens etwas zu ändern vermöchten (vgl. auch VerwGE B 2019/24 a.a.O., E. 5.2).