von einer Bearbeitung der Aufsichtsanzeigen wurde abgesehen. Hieraus lässt sich somit ebenfalls kein Grund für eine Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich der Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 herleiten. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.