38), nicht als belegt gelten. Ebenso unbegründet ist der Vorwurf des Beschwerdeführers einer (arglistigen) Verwendung der bei der E.__-Zeitung eingegangenen anonymisierten Liste (act. G 7.1/3 [146]); act. G 1 Rz. 40) in dem Sinn, dass die Departementsvorsteherin durch ihre ehemaligen Mitarbeiter aufgrund der Anonymisierung der Liste und dem offiziellen Anschein der Berichterstattung in der Wochenzeitung über das Vorhandensein von 50 Patientenbeschwerden getäuscht worden sei (act. G 7.1/14 Rz. 15 ff.). Die (effektiv bestehende) Liste war vielmehr - wie dargelegt (vorstehende E. 4.4.1) - überhaupt nicht verwendet worden; von einer Bearbeitung der Aufsichtsanzeigen wurde abgesehen.