In VerwGE B 2019/24 wurde Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 19. Dezember 2018 aufgehoben und der Vorwurf der Unvollständigkeit der Akten bestätigt, nachdem die Vorinstanz nachträglich bislang nicht bekannte Akten eingereicht hatte. Allein aufgrund dieses Umstandes kann jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der damalige Leiter Rechtsdienst und der damalige Generalsekretär diese Akten beim Erlass der erwähnten Verfügungen (zwecks Vertuschung von mutmasslichen Amtsgeheimnisverletzungen) unterschlagen und auf diese Weise die Departementsvorsteherin getäuscht hätten (act. G 1 Rz. 38), nicht als belegt gelten.