a VRP ableiten. Vielmehr war die Vorinstanz wie dargelegt (vorstehende E. 4.4.3) berechtigt und verpflichtet, die Hinweise im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion zu prüfen und gegebenenfalls die notwendigen Vorkehren und Massnahmen an die Hand zu nehmen. Das Fehlen eines Revisionsgrundes zeigt sich auch darin, dass die Hinweise zu keinen Weiterungen führten und den Beschwerden nicht weiter nachgegangen wurde.