4.4.4. In den Verfügungen vom 27. November 2012 (E. 5b) und 11. November 2013 (E. 5b/j) erwähnte die Vorinstanz die bei der E.__-Zeitung eingereichten Patientenbeschwerden. Hieraus sowie aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mail vom 19. November 2012 (act. G 2/4: Mitteilung des Zeitungsredaktors, dass A.F. betreffend den Beschwerdeführer eine vorsorgliche Massnahme als angezeigt erachte und weiteres Beweismaterial liefern würde) lässt sich indessen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 1 Rz. 32) nicht mit der Begründung, das GD habe sich dem medialen Druck gebeugt, ein Grund für die Revision der Verfügungen im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. a VRP ableiten.