G 7.1/12 E. 7.7.3 f.). Es war vor dem geschilderten rechtlichen Hintergrund - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 1 Rz. 29 f.) - nicht nötig, für die Besprechung vom 22. November 2012 zusätzlich eine Zustimmung der Departementsvorsteherin bzw. eine Entbindung vom Amtsgeheimnis einzuholen. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte