a der Ermächtigungsverordnung (ErmV; sGS 141.41) für die Datenbearbeitung im Rahmen der Ermittlung des Sachverhalts zuständig. Der Umstand allein, dass am erwähnten Gespräch Mitarbeitende des GD beteiligt waren, belegt offensichtlich noch nicht, dass während dieses Gesprächs auch Amtsgeheimnisse verhandelt bzw. tatsächlich verletzt wurden. Zahnärztliche Behandlungsmethoden des Beschwerdeführers (vgl. act. G 1 Rz. 29 am Schluss) wurden im Wesentlichen vom Zeitungsverleger zur Sprache gebracht. Dass die damals anwesenden Vertreter von sich aus solche Angaben gemacht oder bestätigt hätten, lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. act. G 7.1/12 E. 7.7.3 f.).