11), ändert nichts daran, dass die Sachverhaltsabklärung in Form der Besprechung vom 22. November 2012 zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe (vgl. Art. 3 Gesundheitsgesetz [sGS 311.1], GesG) grundsätzlich zulässig war. Art. 3 GesG und Art. 2 Abs. 2 VMB beinhalten denn auch ein Informationsbeschaffungsrecht des GD insofern, als nur bei Vorliegen des letzteren die Aufsichtsausübung überhaupt gewährleistet werden kann. Die mit der Sachbearbeitung und der Leitung des Rechtsdienstes betrauten Mitarbeiter des GD sind aufgrund von Art. 2 Abs. 1 lit. a und 3 Abs. 1 lit. a der Ermächtigungsverordnung (ErmV; sGS 141.41) für die Datenbearbeitung im Rahmen der Ermittlung des Sachverhalts zuständig.