Dies auch dann, wenn nicht zum vornherein klar ist, welcher Art eine allfällige daran anschliessende Beweisabnahme sein wird und welche Qualität/Brauchbarkeit den Beweisen zukommen wird. Der Umstand, dass die erhaltenen Informationen in der Folge - wie der Beschwerdeführer zu Recht vermerkt - nicht zu einem Disziplinarverfahren führten und ihnen nicht weiter nachgegangen wurde (act. G 12 Rz. 11), ändert nichts daran, dass die Sachverhaltsabklärung in Form der Besprechung vom 22. November 2012 zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe (vgl. Art. 3 Gesundheitsgesetz [sGS 311.1], GesG) grundsätzlich zulässig war.