G 7.1/4 [155]), war zur Ermittlung des Sachverhalts (vgl. Art. 12 VRP und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Ausübung medizinischer Berufe [sGS 312.0], VMB) im Rahmen der Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion durch das GD und damit in einem Verwaltungsverfahren im Sinn von Art. 1 Abs. 1 lit. a VRP erfolgt. In diesem Kontext kommt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 1 Rz. 29) - auch das Gespräch mit Auskunftspersonen als Abklärungsmittel in Betracht. Dies auch dann, wenn nicht zum vornherein klar ist, welcher Art eine allfällige daran anschliessende Beweisabnahme sein wird und welche Qualität/Brauchbarkeit den Beweisen zukommen wird.