4.4.3. Im Jahr 2012 sah sich die Vorinstanz aufgrund von Interventionen der mehrfach erwähnten Wochenzeitung betreffend die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers veranlasst, mit der Wochenzeitung in Kontakt zu treten. Die Besprechung vom 22. November 2012, anlässlich derer die Wochenzeitung der Vorinstanz die Liste von Personen übergab, welche sich über den Beschwerdeführer beschwerten (vgl. Verfügung vom 27. November 2012, S. 4 Sachverhalt U.; act. G 7.1/4 [155]), war zur Ermittlung des Sachverhalts (vgl. Art.