Disziplinarverfahren und damit auch für den Erlass der Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 gar keine Verwendung fanden. Sodann sind für den Entscheid die in der E-Mail-Korrespondenz enthaltenen Namen der Auskunftspersonen/Anzeiger/Informanten vorliegend nicht relevant, denn eine Preisgabe der Identität dieser Personen bzw. die Kenntnis ihrer "Motivlage" (vgl. act. G 12 Rz. 3 am Schluss) wäre zum vornherein nicht geeignet, einen Wiederaufnahmegrund im Sinn von Art. 81 Abs. 1 VRP zu belegen. Dies schon deshalb, weil wie dargelegt die von ihnen gelieferten Informationen für den Verfügungserlass gar nicht zur Verwendung kamen.