Er hatte überdies auch mehrfach Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Der Inhalt der E-Mail-Korrespondenz ist für die Klärung der Frage, ob auf das Wiederaufnahmegesuch vom 20. März 2019 zu Recht nicht eingetreten (Verfügung vom 27. November 2012) bzw. ob es zu Recht abgewiesen wurde (Verfügung vom 11. November 2013), und damit für den vorliegenden Entscheid relevant. Hierauf weist der Beschwerdeführer zu Recht hin (act. G 12 Rz. 2). Aus dem Inhalt der E-Mail- Korrespondenz ergeben sich jedoch keine Hinweise auf das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes im Sinn von Art. 81 Abs. 1 VRP. Dies umso weniger, als die in dieser Korrespondenz enthaltenen Informationen für die Entscheidfindung im