Eine Bekanntgabe kommt dementsprechend auch im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Hierbei ist festzuhalten, dass der Inhalt der E-Mail- Korrespondenz als solcher (ohne Nennung der Auskunftspersonen) dem Beschwerdeführer bereits aufgrund der ausführlichen Darlegungen in E. 7.7 der Verfügung vom 19. Dezember 2018 (act. G 7.1/12) bekannt ist. Der Beschwerdeführer hat somit - entgegen seiner Auffassung (act. G 12 Rz. 3) - Kenntnis vom wesentlichen Sachverhalt. Er hatte überdies auch mehrfach Gelegenheit, sich hierzu zu äussern.