Diese Darlegungen, welche die hier zur Diskussion stehende vertrauliche E-Mail- Korrespondenz im Verfahren D-19-6009 (act. G 7.2) betreffen, haben - ungeachtet des Umstands, dass der Entscheid B 2019/24 zufolge Weiterzugs noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist - auch für das vorliegende Verfahren Gültigkeit. Die Nichtbekanntgabe der Korrespondenz zum Schutz von Auskunftspersonen und Anzeigern im Verfahren D-17-6009 lässt sich dementsprechend nicht beanstanden, und eine Gehörsverletzung ist zu verneinen. Eine Bekanntgabe kommt dementsprechend auch im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht.