Als Folge davon könnte die Vorinstanz ihre Aufgabe als Aufsichtsbehörde nur noch eingeschränkt wahrnehmen. Mit Blick auf diese Umstände und die Feststellung in VerwGE B 2018/126, wonach hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers sein aktenkundiger Umgang mit Mitarbeitern des GD und Berufskollegen nicht ausser Betracht bleiben könne und die Konfrontation mit gegenteiligen Auffassungen oder kritischen Fragen emotionale Reaktionen bei ihm ausgelöst habe (VerwGE B 2018/126 a.a.O. E. 3.1 mit Hinweis auf VerwGE B 2015/307, © Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte