18 DSG bejaht und überdies festgehalten, dass die Informationen für die Entscheidfindung im Disziplinarverfahren weder weiter verfolgt noch für den Entscheid berücksichtigt worden seien (vgl. Verfügung vom 19. Dezember 2018, E. 7.7.1 und 7.7.5). Sie stütze sich auf ein privates schutzwürdiges Interesse Dritter an der Nichtbekanntgabe. Das Ersuchen einzelner Personen (Anzeiger/Informanten) um vertrauliche Behandlung erscheine nachvollziehbar und mache mithin ihr Interesse an der Nichtbekanntgabe deutlich.